Bindungswirkung behördlicher Auskünfte – neues Urteil im Bereich Mehrwertsteuer
Issue April 2006
By: Adriano Marantelli
Practice area: Tax Law
Einer der wesentlichen Standortvorteile des schweizerischen Steuersystems besteht sicherlich darin, dass der Steuerzahler die Möglichkeit hat, komplexe oder finanziell bedeutende resp. mit rechtlichen Unsicherheiten oder Unwägbarkeiten behaftete Sachverhalte der Steuerverwaltung zur Beurteilung zu unterbreiten; dies immer mit Blick auf eine verbindliche Stellungnahme seitens der Behörden. Damit kann die in derartigen Fällen zentrale Rechtssicherheit hergestellt werden.
Dass derartige Auskunftsbegehren resp. Auskünfte indes auch ihre juristischen Tücken haben können, zeigt folgender, kürzlich vom Bundesgericht beurteilter Fall (BGE 27.2.2006 i.S. RTN SA, 2A. 527/2005).
X. ist Verwaltungsratspräsident von drei lokalen Radiogesellschaften, der RTN SA, der RJB Radio Jura Bernois SA („RJB SA“) und der Fréquence Jura SA („RFJ SA“). Ende 1994 machte X., handelnd für die RFJ SA, bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, eine Anfrage um herauszufinden, welcher Steuersatz ab Einführung der Mehrwertsteuer auf eine bestimmte Art von Radioabonnementen (abonnements à bien plaire) anzuwenden sei. Fälschlicherweise gab die Steuerverwaltung die Auskunft, es komme der reduzierte Mehrwertsteuersatz von damals 2% zur Anwendung, anstatt richtigerweise auf den höheren Normalsatz hinzuweisen. Die Antwort der Hauptabteilung Mehrwertsteuer war dabei adressiert an „Fréquence Jura, c/o X…….“.
Im Jahre 2002 verlangte die Eidg. Steuerverwaltung sowohl bei der RTN SA, als auch bei der RJB SA mittels Ergänzungsabrechnungen die fehlende, aus dem zu tiefen Steuersatz resultierende Mehrwertsteuer nach. Keine Ergänzungsabrechnung erhielt dagegen die RFJ SA, für die handelnd X. im Jahre 1994 formell seine Auskunft einholte.
Beide Gesellschaften (RTN SA und RJB SA) widersetzten sich der Nachforderung von Mehrwertsteuern, und die RTN SA gelangte schliesslich ans Bundesgericht. Vor den Lausanner Richtern berief sich die RTN SA in ihrer Begründung auf den Grundsatz von Treu und Glauben und wollte dementsprechend die Steuerverwaltung auf ihrer im Jahre 1994 gegebenen Auskunft, wonach der tiefere Steuersatz von 2% an Stelle des Normalsatzes anwendbar sei, behaften, selbst wenn die fragliche Auskunft unbestrittenermassen falsch war (richtigerweise hätte der höhere Normalsatz angewendet werden müssen).
Strittig war somit, ob sich die RTN SA im Rahmen von Treu und Glauben (Art. 9 BV) auf den Grundsatz berufen konnte, wonach selbst eine dem Bürger unter gewissen Voraussetzungen erteilte unrichtige Auskunft einer Behörde Rechtswirkungen entfalten kann. Voraussetzung dafür ist, dass
1. sich eine Auskunft der Behörde auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
2. die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte,
3. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können,
4. der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat,
5. die Rechtslage sich seit der Auskunftserteilung nicht verändert hat.
Das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige des Vertrauensschutzes müssen schliesslich gegeneinander abgewogen werden: Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger dem unterziehen.
Im hier interessierenden Entscheid waren die Kriterien 2 bis 5 erfüllt. Strittig war einzig der erste Punkt. Die Verwaltung machte nämlich geltend, sie habe die fragliche Auskunft formell nicht der Beschwerdeführerin (RTN SA) erteilt, sondern der RFJ SA, woran auch nichts ändere, dass X. Präsident beider Gesellschaften sei.
Dieser formalistischen Betrachtungsweise widersprach nun das Bundesgericht. Es mass der Tatsache, dass sämtliche drei Gesellschaften in der Person von X. dieselbe Verwaltung/Leitung hatten sowie dieselbe geschäftliche Infrastruktur benützten, entscheidende Bedeutung bei. Nach Ansicht unserer höchsten Richter betraf die Auskunft der Eidg. Steuerverwaltung die drei Gesellschaften, die sich bezüglich den hier interessierenden Abonnementen (abonnements à bien plaire) in einer vergleichbaren Situation befanden. Zudem war für die Lausanner Richter entscheidend, dass die Verwaltung, nachdem sie die Fehlerhaftigkeit ihrer Auskunft erkannt hatte, den (an sich falschen) tieferen Steuersatz nicht nur gegenüber der RFJ SA als direkter Empfängerin der Auskunft weiterhin anwandte, sondern auch gegenüber der RJB SA, welche nicht unmittelbare Empfängerin der Auskunft war. Daraus folgt – so das Bundesgericht –, dass ebenfalls die beschwerdeführende RTN SA einen Anspruch darauf hat, gleich wie die RJB SA behandelt zu werden.
Im Ergebnis wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eidg. Steuerverwaltung somit abgewiesen. Die seitens der Verwaltung gemachte Auskunft war, obschon im Ergebnis fehlerhaft, bindend und die beschwerdeführende RTN SA durfte sich darauf verlassen, wurde also in ihrem Vertrauen geschützt.
Urteile im hier interessierenden Bereich (Treu und Glauben, Bindungswirkung einer behördlichen Auskunft) sind im Steuerrecht relativ häufig. Man erinnere sich nur an die vor nicht allzu langer Zeit ebenfalls im Mehrwertsteuerrecht ergangenen „Kinder Überraschungs“-Fälle (BGE vom 8.1.2004, 2A.256/2003 und BGE vom 29.10.2004, 2A.182/2004). Diesen zufolge ist für bindende Auskünfte betreffend „Inland-Mehrwertsteuer“ die Eidg. Steuerverwaltung und für solche zur Einfuhrsteuer die Oberzolldirektion zuständig, was – wie die beiden Entscheide zeigen - zur Folge haben kann, dass der Steuerpflichtige abgabemässig zwischen Stuhl und Bank fällt.
Umso erfreulicher - oder soll man sagen überraschender – ist deshalb der hier angezeigte Entscheid betreffend die eingangs erwähnten Radiostationen. Verfolgt man nämlich die Rechtsprechung zur Frage der Bindungswirkung behördlicher Auskünfte (Treu und Glauben), oszillieren die Erfolgsausichten des Steuerpflichtigen sonst sehr oft eher gegen Null.
